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§82b Überprüfungen


§82b der Gewerbeordnung, der sich am Stand 1994 befindet, befasst sich mit wiederkehrenden Überprüfungen von genehmigten Betriebsanlagen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlagen geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprichen. Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen, die sich aus dem § 82b ergeben zusammengefasst:

  • Für Anlagen, wo nicht andere Fristen bescheidmäßig vorgeschrieben sind oder es sich um z.B.: Heimarbeitsplätze oder Kleinstbetriebe handelt (siehe GewO), beträgt die Frist 5 Jahre.
  • In Sonderfällen muss auch überprüft werden, ob die Betriebsanlage die Gefahren bei schweren Unfällen beherrscht.
  • Zur Überprüfung sind vom Inhaber der Anlage geeignete Personen heranzuziehen. SECEST ist dafür befugt.
  • Diese Überprüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber und sonstigen Betriebsangehörigen, sofern diese geeignet und fachkundig sind (das bedeutet, dass diese nach ihrem Bildungsgang und ihren bisherigen Tätigkeiten die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse und Erfahrung besitzen).
  • Bei jeder Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel beschreibt und Vorschläge zu deren Behebung beinhaltet. Diese Bescheinigung ist vom Anlagenbesitzer bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.
  • Wenn Mängel festgestellt wurden, hat der Inhaber der Anlage diese Mängel und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  • Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung unterzogen hat, die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

Seit dem Inkrafttreten des § 82b, wurden von SECEST Mitarbeitern eine größere Anzahl von Betrieben überprüft und gemeinsam mit unseren Kunden konstruktive und wirtschaftliche Problemlösungen erfolgreich erarbeitet.

Im Einzelfall wurde es notwendig, genehmigungsfähige Lösungen zu entwickeln und bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Mit Hilfe einer Risikoanalyse von SECEST konnte auch öfters von einem Genehmigungsverfahren Abstand genommen und mit einer Änderungsanzeige das Auslangen gefunden werden.

Diese Informationen sind nur als Auszug zu verstehen und keinesfalls als vollständig zu betrachten. Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.

Sollten Sie nähere Informationen zu diesem Thema wünschen, bitten wir Sie, über folgenden Link mit uns in Kontakt zu treten. Wir beraten Sie gerne persönlich! Kontakt - §82b Prüfung

 
 
 
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